Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung
(KWK-G vom 19. März 2002, novelliert am 12. Juli 2012)
Am 18. Mai 2000 wurde das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) erstmals eingeführt. Zum 19. Juli 2012 trat eine novellierte Fassung des KWKG in Kraft.
Nach dem KWKG wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten KWK-Strom einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und eine Vergütung. Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird.
Zusätzlich regelt das KWKG die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältzenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern indem es die Netzbetreiber zur Zuschlagszahlung für realisierte Projekte verpflichtet.
Um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise hinsichtlich der Abwicklung und Umsetzung des Gesetzes - auch unter Einbeziehung der amtlichen Materialien – sicherzustellen, hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) eine Verfahrensbeschreibung herausgegeben. Die KWK-Verfahrensbeschreibung sowie weitere Informationen zum KWKG finden Sie auf den Seiten des BDEW.
Weitere Informationen zur Abwicklung des KWKG, zu den Jahres- und Mittelfristprognosen, Aufschlägen sowie Jahresabrechnungen finden Sie auf der gemeinsamen Internetplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Wichtige Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle zum KWKG finden Sie unter
Weitergehende Fragen zum KWKG richten Sie bitte an folgende:
Nützliche Dokumente
Gesetzestext KWK-G (Online-Angebot des Bundesministeriums für Justiz)
KWK-G-Verfahrensbeschreibung (BDEW)
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