Planfeststellungsverfahren

Für das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gibt es in jedem Bundesland zuständige Behörde für die Genehmigung von Stromleitungen. Die Grafik beschreibt die Abfolge der Verfahrensschritte eines Planfeststellungsverfahrens:

Während des Planfeststellungsverfahrens werden die Pläne in den betroffenen Städten und Gemeinden öffentlich ausgelegt. Dann kann jeder Betroffene Anregungen und Bedenken einbringen (Beteiligungsverfahren). Stellungnahmen können sowohl Privatpersonen einreichen als auch die Träger öffentlicher Belange (TÖB). Die TÖBs – dazu gehören auch Städte und Gemeinden, Fachbehörden oder anerkannte Vereine – sind automatisch in das Verfahren eingebunden.

Anschließend wägt die zuständige Behörde die öffentlichen und privaten Belange ab. Inwieweit Stellungnahmen zu Veränderungen der Planung führen, entscheidet die Behörde. Sind alle rechtlichen Anforderungen eingehalten, endet das Verfahren mit einem Planfeststellungsbeschluss. Einwender können gegen den Beschluss klagen.

Die Notwendigkeit des Planfeststellungsverfahrens regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Rechtliche Grundlage für den Ablauf ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
 

Raumordnungs- und Genehmigungsbehörden in der Amprion-Regelzone

Bayern
Regierungsbezirke Schwaben und Unterfranken

Baden-Württemberg:
Regierungspräsidium Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen

Hessen:
Regierungspräsidium Darmstadt, Gießen und Kassel

Niedersachsen:
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Nordrhein-Westfalen:
Bezirksregierungen Arnsberg, DetmoldDüsseldorf, Köln und Münster

Rheinland-Pfalz:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd

Saarland:
Oberbergamt 
 

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